Factoring
Factoring ist eine Finanzdienstleistung, die der kurzfristigen Umsatzfinanzierung dient. Der Factor erwirbt die Forderungen des Factoring-Kunden gegen dessen Abnehmer (Debitor) und zieht sie ein. Als Gegenleistung für die Abtretung der Forderungen leistet der Factor an den Factoring-Kunden umgehend eine Zahlung, die sich an der Höhe der Forderung orientiert. Der Factor kauft die Forderungen seines Factoring-Kunden nach Einreichung oder EDV-mäßiger Übermittlung der Rechnungsdurchschrift an und zahlt den vereinbarten Vorschuss auf den Kaufpreis umgehend aus. Die Höhe des Vorschusses entspricht dem Nennwert der Forderung abzüglich eines sogenannten Sicherungseinbehaltes, der Veritätsrisiken abdecken soll. In der Regel beläuft sich der Einbehalt auf einen Wert zwischen 10 und 20 Prozent des Rechnungsbetrages. Mit Eingang der Debitorenzahlung beim Factor wird der Einbehalt abzüglich etwaiger Rechnungskürzungen (z.?B. Skonto) dem Factoring-Kunden überwiesen. Die Kosten des Factoring setzen sich aus einer Gebühr auf den Umsatz, Zinsen für die Bevorschussung und sonstigen Gebühren zusammen. Die Umsatzgebühr deckt die Übernahme des Delkredererisikos und die Inkassokosten ab, die Zinsen werden für den Zeitraum der Bevorschussung (vom Ankauf der Rechnung bis zur Zahlung durch den Debitor) berechnet, die sonstigen Gebühren werden als Bankgebühren, Kauflimitprüfungsgebühren usw. bezeichnet. Als Faustregel gilt, dass die Factoringkosten unter den Kosten einer vergleichbaren Kontokorrentlinie und Warenkreditversicherung liegen, wenn das effektive Zahlungsziel mindestens 30 Tage beträgt und der Umsatz eine branchenübliche Größenordnung erreicht.
Ziel des Factoring-Kunden ist meist ein Liquiditätsgewinn (genauer: eine umsatzkongruente Finanzierung) in Kombination mit einer Bilanzverkürzung sowie eine Versicherung gegen den Ausfall von Forderungen.
Der Factor erfüllt Dienstleistungsfunktionen durch Beratung, Debitorenbuchhaltung und Inkassodienst. Die Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr gehen auf den Factor über.
Liquiditätsfunktion
Die Zahlung des Factors an den Factoring-Kunden erfolgt üblicherweise sofort nachdem der Abnehmer die Rechnung für die vom Factoring-Kunden erbrachte Leistung ausgestellt hat, auch wenn die Zahlung des Abnehmers erst Wochen oder Monate später erfolgt. Vorab prüft der Factor, bis zu welcher Größenordnung er Forderungen gegenüber einen einzelnen Debitor erwerben kann (Limitvergabe nach Bonitätsprüfung). Der Factoring-Kunde löst mit der gewonnenen Liquidität in der Regel seine kurzfristigen Verbindlichkeiten weitestgehend auf. Dies hat unter anderem den Effekt, dass sich die Bilanz verkürzt und bestimmte Kennzahlen, etwa die Eigenkapitalquote, sich positiver darstellen (siehe Bilanzanalyse). Im Idealfall wird der Factoring-Kunde in die Lage versetzt, seine Lieferantenverbindlichkeiten mit Skonto zu bezahlen und so eine Verbesserung seiner Kostenstruktur zu bewirken.
Delkredere-Funktion
Unter der Delkredere-Funktion versteht man die Haftung eines Dritten für einen Forderungsverlust, die bei der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners eintritt. Der Factor steht dem Factoring-Kunden gegenüber dafür ein, dass der Abnehmer seine finanziellen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft erfüllt. Voraussetzung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist eine Analyse der Bonität des Abnehmers von Seiten des Factors. Weist der Abnehmer Negativmerkmale auf, so wird sich der Factor auf das reine Inkasso des Rechnungsbetrages ohne Übernahme des Forderungsausfallrisikos beschränken.
Echtes und unechtes Factoring
Als echtes Factoring wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem der Factor das Delkredererisiko übernimmt. Dagegen wird Factoring ohne Übernahme dieses Risikos als unechtes Factoring bezeichnet. Dieses sog. unechte Factoring wird von seiner Rechtsnatur her in Rechtsprechung und Literatur überwiegend als Darlehen angesehen, die Abtretung der Forderung erfolgt zur Sicherung des Kredits (also der bezahlten Summe für die Forderung) und zugleich erfüllungshalber (sofern die Forderung tatsächlich eingezogen werden kann). In Deutschland wird überwiegend echtes Factoring praktiziert. Probleme, insbesondere des unechten Factorings, ergeben sich häufig beim Zusammentreffen mit anderen Sicherungsmitteln. Nach Rechtsprechung des BGH kann dies zu einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Factorings führen. Der BGH wendet in diesem Zusammenhang seine eigentlich für die Globalzession entwickelte Vertragsbruchtheorie entsprechend an, wenn das unechte Factoring mit einer Forderung eines Lieferanten kollidiert, der unter branchenüblichem verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Anders als beim echten Factoring erlangt der Vorbehaltskäufer dann nicht den Wert der Forderung gegenüber seinem Kunden abzüglich der Factorprovision, was faktisch der Situation entsprechen würde, als hätte er Bargeld durch einen echten Abnehmer erhalten, sondern muss den möglichen Forderungsausfall vollständig selbst tragen. Dies wiederum bringt ihn in die Situation, entweder dem Vorbehaltsverkäufer (also seinem Lieferanten) das Factoring mitzuteilen, da dessen verlängerter Eigentumsvorbehalt in diesem Falle ins Leere gehen würde (daher der Vertragsbruch), und dadurch dem Risiko ausgesetzt zu sein, nicht beliefert zu werden, oder sich des Betrugs nach § 263 StGB strafbar zu machen, da er konkludent über die Tatsache getäuscht hätte, dass ihm die Forderung aufgrund des Factorings nicht mehr zusteht. Diese Situation wird durch die Rechtsprechung als nicht hinnehmbar und infolgedessen sittenwidrig empfunden. Beim Zusammentreffen von Globalzession oder unechtem Factoring mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sind die beiden erstgenannten Sicherungsmittel daher ungeachtet des Prioritätsgrundsatzes unwirksam.
Fälligkeits-Factoring (Maturity Factoring)
Factoring-Variante, bei der der Factoring-Kunde die Vorteile der vollständigen Risikoabsicherung und der Entlastung beim Debitorenmanagement nutzt, aber auf die sofortige Regulierung des Kaufpreises verzichtet.
Eigenservice-Factoring (auch Bulk-Factoring oder Inhouse Factoring)
Der Factor übernimmt zwar das Delkredererisiko, schränkt die Dienstleistungsfunktionen aber stark ein. Die Debitorenbuchhaltung einschl. Mahnwesen verbleibt beim Kunden. Lediglich nach Abschluss des außergerichtlichen Mahnwesens wird der Factor mit dem Einzug der Forderung beauftragt.
Factoring nach der Art der Forderungsabtretung
Offenes Factoring (Notification Factoring) [Bearbeiten]Beim offenen Factoring wird der Debitor über die Forderungsabtretung. Zahlungen auf die Forderung sind dann mit schuldbefreiender Wirkung i.d.R.nur an das Factoringunternehmen möglich.
Stilles Factoring
Beim stillen Factoring wird der Debitor über die Forderungsabtretung nicht informiert, die Forderungsabtretung bleibt für ihn unsichtbar. Das Risiko für den Factor liegt hierbei in der fehlenden Möglichkeit zur Verfizierung der Forderung, so dass ein Kunde in betrügerischer Absicht nicht existente Forderungen zum Ankauf andienen könnte (aktueller Fall: die in Inolvenz gegangene Fa. Niki AG). Folglich wird ein Factoring-Unternehmen im stillen Verfahren nur mit einwandfreien Adressen zusammen arbeiten. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfte dann eine Sicherheitenverstärkung die Folge sein.
Halb-offenes Factoring
Beim halb-offenen Factoring wird der Debitor nicht über die Forderungsabtretung informiert, man nennt ihm aber ein Zahlkonto / eine Bankverbindung, an die er zu zahlen hat, die dem Factor gehört. So wird sichergestellt, dass der Zahlungsrückfluss möglichst direkt den Forderungsinhaber erreicht.
Es gibt auch weitere Verfahrensweisen im halb-offenen Factoring, zum Beispiel dann, wenn die Debitoren mit Scheck zahlen.
Quelle: Wikipedia
Factoring ist eine Finanzdienstleistung, die der kurzfristigen Umsatzfinanzierung dient. Der Factor erwirbt die Forderungen des Factoring-Kunden gegen dessen Abnehmer (Debitor) und zieht sie ein. Als Gegenleistung für die Abtretung der Forderungen leistet der Factor an den Factoring-Kunden umgehend eine Zahlung, die sich an der Höhe der Forderung orientiert. Der Factor kauft die Forderungen seines Factoring-Kunden nach Einreichung oder EDV-mäßiger Übermittlung der Rechnungsdurchschrift an und zahlt den vereinbarten Vorschuss auf den Kaufpreis umgehend aus. Die Höhe des Vorschusses entspricht dem Nennwert der Forderung abzüglich eines sogenannten Sicherungseinbehaltes, der Veritätsrisiken abdecken soll. In der Regel beläuft sich der Einbehalt auf einen Wert zwischen 10 und 20 Prozent des Rechnungsbetrages. Mit Eingang der Debitorenzahlung beim Factor wird der Einbehalt abzüglich etwaiger Rechnungskürzungen (z.?B. Skonto) dem Factoring-Kunden überwiesen. Die Kosten des Factoring setzen sich aus einer Gebühr auf den Umsatz, Zinsen für die Bevorschussung und sonstigen Gebühren zusammen. Die Umsatzgebühr deckt die Übernahme des Delkredererisikos und die Inkassokosten ab, die Zinsen werden für den Zeitraum der Bevorschussung (vom Ankauf der Rechnung bis zur Zahlung durch den Debitor) berechnet, die sonstigen Gebühren werden als Bankgebühren, Kauflimitprüfungsgebühren usw. bezeichnet. Als Faustregel gilt, dass die Factoringkosten unter den Kosten einer vergleichbaren Kontokorrentlinie und Warenkreditversicherung liegen, wenn das effektive Zahlungsziel mindestens 30 Tage beträgt und der Umsatz eine branchenübliche Größenordnung erreicht.
Ziel des Factoring-Kunden ist meist ein Liquiditätsgewinn (genauer: eine umsatzkongruente Finanzierung) in Kombination mit einer Bilanzverkürzung sowie eine Versicherung gegen den Ausfall von Forderungen.
Der Factor erfüllt Dienstleistungsfunktionen durch Beratung, Debitorenbuchhaltung und Inkassodienst. Die Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr gehen auf den Factor über.
Liquiditätsfunktion
Die Zahlung des Factors an den Factoring-Kunden erfolgt üblicherweise sofort nachdem der Abnehmer die Rechnung für die vom Factoring-Kunden erbrachte Leistung ausgestellt hat, auch wenn die Zahlung des Abnehmers erst Wochen oder Monate später erfolgt. Vorab prüft der Factor, bis zu welcher Größenordnung er Forderungen gegenüber einen einzelnen Debitor erwerben kann (Limitvergabe nach Bonitätsprüfung). Der Factoring-Kunde löst mit der gewonnenen Liquidität in der Regel seine kurzfristigen Verbindlichkeiten weitestgehend auf. Dies hat unter anderem den Effekt, dass sich die Bilanz verkürzt und bestimmte Kennzahlen, etwa die Eigenkapitalquote, sich positiver darstellen (siehe Bilanzanalyse). Im Idealfall wird der Factoring-Kunde in die Lage versetzt, seine Lieferantenverbindlichkeiten mit Skonto zu bezahlen und so eine Verbesserung seiner Kostenstruktur zu bewirken.
Delkredere-Funktion
Unter der Delkredere-Funktion versteht man die Haftung eines Dritten für einen Forderungsverlust, die bei der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners eintritt. Der Factor steht dem Factoring-Kunden gegenüber dafür ein, dass der Abnehmer seine finanziellen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Geschäft erfüllt. Voraussetzung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist eine Analyse der Bonität des Abnehmers von Seiten des Factors. Weist der Abnehmer Negativmerkmale auf, so wird sich der Factor auf das reine Inkasso des Rechnungsbetrages ohne Übernahme des Forderungsausfallrisikos beschränken.
Echtes und unechtes Factoring
Als echtes Factoring wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem der Factor das Delkredererisiko übernimmt. Dagegen wird Factoring ohne Übernahme dieses Risikos als unechtes Factoring bezeichnet. Dieses sog. unechte Factoring wird von seiner Rechtsnatur her in Rechtsprechung und Literatur überwiegend als Darlehen angesehen, die Abtretung der Forderung erfolgt zur Sicherung des Kredits (also der bezahlten Summe für die Forderung) und zugleich erfüllungshalber (sofern die Forderung tatsächlich eingezogen werden kann). In Deutschland wird überwiegend echtes Factoring praktiziert. Probleme, insbesondere des unechten Factorings, ergeben sich häufig beim Zusammentreffen mit anderen Sicherungsmitteln. Nach Rechtsprechung des BGH kann dies zu einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Factorings führen. Der BGH wendet in diesem Zusammenhang seine eigentlich für die Globalzession entwickelte Vertragsbruchtheorie entsprechend an, wenn das unechte Factoring mit einer Forderung eines Lieferanten kollidiert, der unter branchenüblichem verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat. Anders als beim echten Factoring erlangt der Vorbehaltskäufer dann nicht den Wert der Forderung gegenüber seinem Kunden abzüglich der Factorprovision, was faktisch der Situation entsprechen würde, als hätte er Bargeld durch einen echten Abnehmer erhalten, sondern muss den möglichen Forderungsausfall vollständig selbst tragen. Dies wiederum bringt ihn in die Situation, entweder dem Vorbehaltsverkäufer (also seinem Lieferanten) das Factoring mitzuteilen, da dessen verlängerter Eigentumsvorbehalt in diesem Falle ins Leere gehen würde (daher der Vertragsbruch), und dadurch dem Risiko ausgesetzt zu sein, nicht beliefert zu werden, oder sich des Betrugs nach § 263 StGB strafbar zu machen, da er konkludent über die Tatsache getäuscht hätte, dass ihm die Forderung aufgrund des Factorings nicht mehr zusteht. Diese Situation wird durch die Rechtsprechung als nicht hinnehmbar und infolgedessen sittenwidrig empfunden. Beim Zusammentreffen von Globalzession oder unechtem Factoring mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sind die beiden erstgenannten Sicherungsmittel daher ungeachtet des Prioritätsgrundsatzes unwirksam.
Fälligkeits-Factoring (Maturity Factoring)
Factoring-Variante, bei der der Factoring-Kunde die Vorteile der vollständigen Risikoabsicherung und der Entlastung beim Debitorenmanagement nutzt, aber auf die sofortige Regulierung des Kaufpreises verzichtet.
Eigenservice-Factoring (auch Bulk-Factoring oder Inhouse Factoring)
Der Factor übernimmt zwar das Delkredererisiko, schränkt die Dienstleistungsfunktionen aber stark ein. Die Debitorenbuchhaltung einschl. Mahnwesen verbleibt beim Kunden. Lediglich nach Abschluss des außergerichtlichen Mahnwesens wird der Factor mit dem Einzug der Forderung beauftragt.
Factoring nach der Art der Forderungsabtretung
Offenes Factoring (Notification Factoring) [Bearbeiten]Beim offenen Factoring wird der Debitor über die Forderungsabtretung. Zahlungen auf die Forderung sind dann mit schuldbefreiender Wirkung i.d.R.nur an das Factoringunternehmen möglich.
Stilles Factoring
Beim stillen Factoring wird der Debitor über die Forderungsabtretung nicht informiert, die Forderungsabtretung bleibt für ihn unsichtbar. Das Risiko für den Factor liegt hierbei in der fehlenden Möglichkeit zur Verfizierung der Forderung, so dass ein Kunde in betrügerischer Absicht nicht existente Forderungen zum Ankauf andienen könnte (aktueller Fall: die in Inolvenz gegangene Fa. Niki AG). Folglich wird ein Factoring-Unternehmen im stillen Verfahren nur mit einwandfreien Adressen zusammen arbeiten. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfte dann eine Sicherheitenverstärkung die Folge sein.
Halb-offenes Factoring
Beim halb-offenen Factoring wird der Debitor nicht über die Forderungsabtretung informiert, man nennt ihm aber ein Zahlkonto / eine Bankverbindung, an die er zu zahlen hat, die dem Factor gehört. So wird sichergestellt, dass der Zahlungsrückfluss möglichst direkt den Forderungsinhaber erreicht.
Es gibt auch weitere Verfahrensweisen im halb-offenen Factoring, zum Beispiel dann, wenn die Debitoren mit Scheck zahlen.
Quelle: Wikipedia